AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MPV Immobilien GmbH & Co. KG
Harders Kamp 2, 21031 Hamburg
§ 1 Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
§ 2 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
2. Für Kaufleute im Sinne des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
3. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
4. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
§ 3 Geldwäsche
Als Immobilienmaklerunternehmen ist die MPV Immobilien GmbH & Co. KG nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für alle Maklerverträge, die die Vermittlung von Kaufverträgen betreffen, dazu verpflichtet, im Verlauf der geschäftlichen Beziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Der Kunde wird dem Makler die erforderlichen Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
§ 4 Zustandekommen des Maklervertrages
1.Bei den in den Geschäftsräumen oder im Internetauftritt des Maklers vorgehaltenen Informationen zu Verkaufs- Miet- oder Pachtobjekten handelt sich lediglich um sogenannte unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Der
Maklervertrag kommt daher durch Annahme des vom Vertragspartner abgegebenen Angebots zustande.
2.Verträge über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum bedürfen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz
zwingend der Textform.
§ 5 Maklerprovision
1. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer
Hauptvertrag zu Stande kommt. Für die Entstehung des Anspruchs ist die Mitursächlichkeit des Maklers am Abschluss des
Hauptvertrages ausreichend. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages.
2. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé oder aus dem zwischen dem Kunden und dem Makler
abgeschlossenen Maklervertrag und gilt jeweils zzgl. gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer (z.Zt. 19 %).
§ 6 Vorkenntnis
Ist das Objekt bereits bekannt oder nachgewiesen, hat der Kunde den Makler unverzüglich darauf hinzuweisen.
§ 7 Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Kunde den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
§ 8 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 9 Aufwendungsersatz
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 10% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf EUR 25,00 begrenzt.
§ 10 Doppeltätigkeit des Maklers
1. Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf
Käufer provisionspflichtig tätig werden.
2. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter
provisionspflichtig tätig sein.
§ 11 Ersatzgeschäft
Eine Honorarpflicht des Kunden gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung
1. Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die
Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist
daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
2. Der Makler haftet im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet der Makler für die fahrlässige Verletzung
von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall
haftet der Makler jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Makler haftet nicht für die leicht
fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1. Die hier verfassten Geschäftsbedingungen sind vollständig und abschließend. Änderungen und Ergänzungen dieser
Geschäftsbedingungen sollten, um Unklarheiten oder Streit zwischen den Parteien über den jeweils vereinbarten Vertragsinhalt
zu vermeiden, in Textform gefasst werden.
2. Ist der Kunde Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf oder das Landgericht Hamburg für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen
Fällen kann der Makler oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
3. Nur gegenüber Verbrauchern gilt folgendes: Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die
Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben. Einzelheiten
dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@m-p-v.de. Wir weisen nach § 36 VSBG darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, an einem
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.
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